(1) Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Das Sondervermögen wird durch das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen vertreten. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist Düsseldorf.
(2) Eine Kreditaufnahme durch das Sondervermögen ist unzulässig.