Gesetze / Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetz

AFIG

§ 3a Bußgeldvorschriften

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AFIG/3a#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 2a Absatz 1 Daten nutzt oder
2.
entgegen § 2a Absatz 2 Satz 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig löscht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AFIG/3a#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro geahndet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AFIG/3a#abs-3 (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.

§ 4 § 6