Gesetze / Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetz
AFIG§ 1 Zweck und Anwendungsbereich
Dieses Gesetz dient
Änderungsverlauf
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20.05.2015 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2015 (BGBl. I 725)
BGBl. 2015 I S. 725
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09.12.2010 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I 1934 678)
BGBl. 2010 I S. 1934
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.