Gesetze / Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung
AFGBV§ 10 Widerruf und Ruhen der Genehmigung eines festgelegten Betriebsbereichs
Stand: 01.07.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AFGBV/10#abs-1 (1) Die zuständige Behörde hat die nach § 9 erteilte Genehmigung zu widerrufen, wenn die zuständige Behörde Kenntnis erlangt, dass
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AFGBV/10#abs-2 (2) Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AFGBV/10#abs-3 (3) Über den Widerruf einer nach § 9 erteilten Genehmigung setzt die zuständige Behörde das Kraftfahrt-Bundesamt in Kenntnis.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AFGBV/10#abs-4 (4) Die zuständige Behörde kann das Ruhen einer nach § 9 Absatz 1 erteilten Genehmigung anordnen, wenn die Voraussetzungen nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 vorübergehend nicht gegeben sind und der Genehmigungsinhaber nicht nachweist, dass ein sicherer Betrieb des Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion auch unter den geänderten Gegebenheiten der Straßeninfrastruktur entlang der maßgeblichen Streckenführung weiterhin gewährleistet ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AFGBV/10#abs-5 (5) Das Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion darf im öffentlichen Straßenraum nicht betrieben werden, wenn die nach § 9 Absatz 1 erteilte Genehmigung des festgelegten Betriebsbereichs