Gesetze / Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz AFBG § 18 Übergegangene Darlehensforderungen Bund2 Fassungen Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 25.08.2020. Zur aktuellen Fassung → Die nach § 14 Absatz 1 auf den Bund übergegangenen Darlehensforderungen werden von der Kreditanstalt für Wiederaufbau verwaltet und eingezogen.