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§ 18 AFBG — Übergegangene Darlehensforderungen

Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz

Stand: 25.08.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die nach § 14 Absatz 1 auf den Bund übergegangenen Darlehensforderungen werden von der Kreditanstalt für Wiederaufbau verwaltet und eingezogen.