Gesetze / Arbeitnehmer-Entsendegesetz
AEntG§ 25 Zuständigkeit
Stand: 04.07.2023
Wird zitiert von 2
- BAG, 30.10.2019 – 10 AZR 567/17Bürgenhaftung nach dem AEntG für SozialkassenbeiträgeZitiert von 22
- VG Berlin, 17.01.2020 – 4 L 356.19
2 Entscheidungen zu § 25 AEntG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AEntG%202009/25#abs-1 (1) Zentrale Behörde im Sinne dieses Abschnitts ist die Bundesstelle Vollstreckung Zoll beim Hauptzollamt Hannover.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AEntG%202009/25#abs-2 (2) Die für die Zustellung und Vollstreckung im Inland zuständigen Behörden (Vollstreckungsbehörden) im Sinne dieses Abschnitts sind für eingehende Ersuchen die nach § 23 Absatz 4 zuständigen Stellen. Für ausgehende Ersuchen gilt die jeweilige Zuständigkeit.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AEntG%202009/25#abs-3 (3) Die zentrale Behörde und die Vollstreckungsbehörden stellen sich die Informationen, die zur Bearbeitung eingehender und ausgehender Ersuchen erforderlich sind, unverzüglich wechselseitig zur Verfügung.