Gesetze / Arbeitnehmer-Entsendegesetz

AEntG

§ 25 Zuständigkeit

Stand: 04.07.2023

ArbeitsrechtBund4 Fassungen2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AEntG%202009/25#abs-1 (1) Zentrale Behörde im Sinne dieses Abschnitts ist die Bundesstelle Vollstreckung Zoll beim Hauptzollamt Hannover.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AEntG%202009/25#abs-2 (2) Die für die Zustellung und Vollstreckung im Inland zuständigen Behörden (Vollstreckungsbehörden) im Sinne dieses Abschnitts sind für eingehende Ersuchen die nach § 23 Absatz 4 zuständigen Stellen. Für ausgehende Ersuchen gilt die jeweilige Zuständigkeit.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AEntG%202009/25#abs-3 (3) Die zentrale Behörde und die Vollstreckungsbehörden stellen sich die Informationen, die zur Bearbeitung eingehender und ausgehender Ersuchen erforderlich sind, unverzüglich wechselseitig zur Verfügung.

§ 24 § 26