Gesetze / Arbeitnehmer-Entsendegesetz
AEntG§ 1 Zielsetzung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 188
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BAG, 25.06.2002 – 9 AZR 439/01Urlaubskassenverfahren des Baugewerbes: Verpflichtung eines ausländischen Arbeitgebers zur Beitragszahlung nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 29
- BAG, 25.06.2002 – 9 AZR 406/00Zitiert von 20
- BAG, 25.06.2002 – 9 AZR 440/01Zitiert von 6
- BVerwG, 28.01.2010 – 8 C 19/09Postmindestlohnverordnung; Feststellungsklage gegen Normgeber; feststellungsfähiges Rechtsverhältnis bei GeltungserstreckungZitiert von 219
- BSG, 06.03.2003 – B 11 AL 27/02 RZitiert von 3
- BAG, 19.05.2004 – 5 AZR 449/03Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- LAG Hessen, 12.12.2025 – 10 SLa 373/25 SK
- LAG Hessen, 09.08.2024 – 10 SLa 87/24 SKZitiert von 1
- BAG, 15.11.2023 – 10 AZR 343/22Beitragspflicht - Sozialkassen des Baugewerbes - Arbeitnehmerüberlassung - ZusammenhangstätigkeitenZitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 AEntG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ziele des Gesetzes sind die Schaffung und Durchsetzung angemessener Mindestarbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sowie die Gewährleistung fairer und funktionierender Wettbewerbsbedingungen durch die Erstreckung der Rechtsnormen von Branchentarifverträgen. Dadurch sollen zugleich sozialversicherungspflichtige Beschäftigung erhalten und die Ordnungs- und Befriedungsfunktion der Tarifautonomie gewahrt werden.