Art 47 (ex-Artikel 41 EGV)
Stand: 22.07.2026
Die Mitgliedstaaten fördern den Austausch junger Arbeitskräfte im Rahmen eines gemeinsamen Programms.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu Art 47 AEUV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.