Art 42 (ex-Artikel 36 EGV)
Stand: 22.07.2026
Das Kapitel über die Wettbewerbsregeln findet auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen nur insoweit Anwendung, als das Europäische Parlament und der Rat dies unter Berücksichtigung der Ziele des Artikels 39 im Rahmen des Artikels 43 Absatz 2 und gemäß dem dort vorgesehenen Verfahren bestimmt.
Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission genehmigen, dass Beihilfen gewährt werden
a) zum Schutz von Betrieben, die durch strukturelle oder naturgegebene Bedingungen benachteiligt sind, oder
b) im Rahmen wirtschaftlicher Entwicklungsprogramme.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu Art 42 AEUV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- EuGH, 28.04.2022 – C-251/21Zitiert von 1
- EuGH, 06.04.2017 – C-671/15
- EuGH, 14.11.2017 – C-671/15Zitiert von 1
- BGH, 29.11.2013 – BLw 2/12Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union: Vereinbarkeit eines nationalen Verbots des Verkaufs eines landwirtschaftlichen Grundstücks durch die BVVG zum Höchstgebot bei einem groben Missverhältnis zum Grundstückswert mit Gemeinschaftsrecht für staatliche Beihilfen
- EuG, 13.11.2024 – T-141/23Zitiert von 1
- EuGH, 12.09.2024 – C-557/23Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- EuGH, 15.06.2023 – C-183/22Zitiert von 1
- EuGH, 11.03.2021 – C-400/19Zitiert von 2
- EuGH, 23.12.2015 – C-333/14Vereinbarkeit der Festlegung eines nationalen Mindestpreises pro Alkoholeinheit für den Verkauf alkoholischer Getränke mit dem freien Warenverkehr Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 40
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 42 AEUV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.