Art 41 (ex-Artikel 35 EGV)
Stand: 22.07.2026
Um die Ziele des Artikels 39 zu erreichen, können im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik folgende Maßnahmen vorgesehen werden:
a) eine wirksame Koordinierung der Bestrebungen auf dem Gebiet der Berufsausbildung, der Forschung und der Verbreitung landwirtschaftlicher Fachkenntnisse; hierbei können Vorhaben oder Einrichtungen gemeinsam finanziert werden;
b) gemeinsame Maßnahmen zur Förderung des Verbrauchs bestimmter Erzeugnisse.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu Art 41 AEUV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- EuGH, 04.02.2021 – C-640/19Zitiert von 1
- BVerfG, 24.03.2016 – 2 BvR 1546/13Nichtannahmebeschluss: Zum Ausschluss einer niederländischen Versandapotheke von der Geltendmachung der Herstellerrabatte gem § 130a SGB 5 bei Teilnahme an der Arzneimittelversorgung aufgrund individueller Verträge - keine Verletzung von Grundrechten durch Absehen von einer Vorlage an den EuGH - kein Eingriff in die BerufsfreiheitZitiert von 3
- EuGH, 04.06.2020 – C-514/19
- EuGH, 30.06.2016 – C-134/15Landwirtschaft: Gültigkeit der Pflicht zur Angabe des Gesamtpreises und des Preises je Gewichtseinheit auf Fertigpackungen von frischem Geflügelfleisch Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.