Art 40 (ex-Artikel 34 EGV)
Stand: 22.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/40#abs-1 (1) Um die Ziele des Artikels 39 zu erreichen, wird eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte geschaffen.
Diese besteht je nach Erzeugnis aus einer der folgenden Organisationsformen:
a) gemeinsame Wettbewerbsregeln,
b) bindende Koordinierung der verschiedenen einzelstaatlichen Marktordnungen,
c) eine europäische Marktordnung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/40#abs-2 (2) Die nach Absatz 1 gestaltete gemeinsame Organisation kann alle zur Durchführung des Artikels 39 erforderlichen Maßnahmen einschließen, insbesondere Preisregelungen, Beihilfen für die Erzeugung und die Verteilung der verschiedenen Erzeugnisse, Einlagerungs- und Ausgleichsmaßnahmen, gemeinsame Einrichtungen zur Stabilisierung der Ein- oder Ausfuhr.
Die gemeinsame Organisation hat sich auf die Verfolgung der Ziele des Artikels 39 zu beschränken und jede Diskriminierung zwischen Erzeugern oder Verbrauchern innerhalb der Union auszuschließen.
Eine etwaige gemeinsame Preispolitik muss auf gemeinsamen Grundsätzen und einheitlichen Berechnungsmethoden beruhen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/40#abs-3 (3) Um der in Absatz 1 genannten gemeinsamen Organisation die Erreichung ihrer Ziele zu ermöglichen, können ein oder mehrere Ausrichtungs- oder Garantiefonds für die Landwirtschaft geschaffen werden.
Wird zitiert von 36 Entscheidungen zu Art 40 AEUV →
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Nach Gewicht
- EuGH, 16.03.2016 – C-134/15
- FG Hamburg, 23.06.2017 – 4 K 223/16
- FG Hamburg, 23.06.2017 – 4 K 150/16Zitiert von 1
- EuGH, 07.09.2016 – C-113/14Zitiert von 6
- EuGH, 20.04.2016 – C-113/14
- EuGH, 13.11.2014 – T-481/11Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- VG Potsdam, 28.11.2025 – VG 3 K 203/19
- EuG, 21.05.2025 – T-523/25
- EuGH, 17.10.2024 – C-239/23Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 40 AEUV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.