Art 231 (ex-Artikel 198 EGV)
Stand: 22.07.2026
Soweit die Verträge nicht etwas anderes bestimmen, beschließt das Europäische Parlament mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Die Geschäftsordnung legt die Beschlussfähigkeit fest.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu Art 231 AEUV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 09.11.2011 – 2 BvC 4/10, 2 BvC 6/10, 2 BvC 8/10Verfassungswidrigkeit der Fünfprozentklausel bei Europawahlen - ungerechtfertigte Verletzung der Wahlrechtsgleichheit und Chancengleichheit - Befürchtungen einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Europäischen Parlaments durch Splitterparteien ohne hinreichende tatsächliche Grundlage - Europawahl 2009 dennoch gültig - System „starrer“ Listen (§ 2 Abs 5 S 1 EuWG) unbedenklich - Sondervotum: Abweichende Gewichtung der Eingriffe in Wahlrechtsgleichheit und Chancengleichheit - Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers - Funktionsbeeinträchtigungen des Europaparlaments möglichZitiert von 35
- EuGH, 03.12.2020 – C-650/18
- EuGH, 03.06.2021 – C-650/18Nichtigkeitsklage gegen eine Entschließung des Europäischen Parlaments nach Art. 7 EUV: Nichtberücksichtigung von Enthaltungen bei der Berechnung der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 26
- EuGH, 12.09.2013 – C-63/12
- EuGH, 12.09.2013 – C-196/12
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.