Gesetze / AEUV

AEUV

Art 12 (ex-Artikel 153 Absatz 2 EGV)

Stand: 22.07.2026

5 Entscheidungen

Den Erfordernissen des Verbraucherschutzes wird bei der Festlegung und Durchführung der anderen Unionspolitiken und -maßnahmen Rechnung getragen.

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