Art 124 (ex-Artikel 102 EGV)
Stand: 22.07.2026
Maßnahmen, die nicht aus aufsichtsrechtlichen Gründen getroffen werden und einen bevorrechtigten Zugang der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union, der Zentralregierungen, der regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, sonstiger Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder öffentlicher Unternehmen der Mitgliedstaaten zu den Finanzinstituten schaffen, sind verboten.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu Art 124 AEUV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- EuG, 23.05.2019 – T-107/17Zitiert von 10
- EuGH, 09.07.2015 – C-201/14Zitiert von 1
- EuGH, 01.10.2015 – C-201/14Zitiert von 9
- EuG, 09.02.2022 – T-868/16Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 27.10.2016 – 16 U 61/15
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.