Art 122 (ex-Artikel 100 EGV)
Stand: 22.07.2026
Wird zitiert von 23
Nach Gewicht
- BVerfG, 06.12.2022 – 2 BvR 547/21, 2 BvR 798/21 · ERatG – NGEUZitiert von 4
- EuGH, 12.09.2017 – C-589/15Zitiert von 8
- EuGH, 07.03.2017 – C-589/15
- EuGH, 27.11.2012 – C-370/12 · PringleZitiert von 61
- EuGH, 30.09.2015 – T-450/12Zitiert von 4
- FG Köln, 20.12.2024 – 2 V 1597/24Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BFH, 27.10.2025 – II B 5/25 (AdV)Aufhebung der Vollziehung eines EU-Energiekrisenbeitrags
- EuGH, 27.02.2025 – C-131/25Zitiert von 1
- VGH Bayern, 04.07.2024 – 22 A 23.40049Zitiert von 20
23 Entscheidungen zu Art 122 AEUV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 122 AEUV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/122#abs-1 (1) Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission unbeschadet der sonstigen in den Verträgen vorgesehenen Verfahren im Geiste der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten über die der Wirtschaftslage angemessenen Maßnahmen beschließen, insbesondere falls gravierende Schwierigkeiten in der Versorgung mit bestimmten Waren, vor allem im Energiebereich, auftreten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/122#abs-2 (2) Ist ein Mitgliedstaat aufgrund von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Ereignissen, die sich seiner Kontrolle entziehen, von Schwierigkeiten betroffen oder von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedroht, so kann der Rat auf Vorschlag der Kommission beschließen, dem betreffenden Mitgliedstaat unter bestimmten Bedingungen einen finanziellen Beistand der Union zu gewähren. Der Präsident des Rates unterrichtet das Europäische Parlament über den Beschluss.