Art 104 (ex-Artikel 84 EGV)
Stand: 22.07.2026
Wird zitiert von 4
- EuGH, 06.05.2021 – C-819/19
- BVerfG, 05.05.2020 – 2 BvR 859/15, 2 BvR 1651/15, 2 BvR 2006/15, 2 BvR 980/16Beschlüsse der EZB zum Ankauf von Anleihen des öffentlichen Sektors (PSPP) mangels Verhältnismäßigkeitsprüfung ultra vires - Überschreitung des Rechtsprechungsauftrags des EuGH (Art 19 Abs 1 S 2 AEUV) durch objektiv willkürliche Auslegung des Primärrechts bei Bestimmung des Mandats der EZB, Vorabentscheidung in Rs. Weiss mithin ultra vires und daher insoweit ohne Bindungswirkung - PSPP allerdings keine qualifizierte Verletzung des Verbots monetärer Staatsfinanzierung (Art 123 Abs 1 AEUV)Zitiert von 18
- BGH, 16.12.2014 – KRB 47/13Kartellrechtliches Bußgeldverfahren: Bemessung der Geldbuße gegen den Rechtsnachfolger einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung wegen einer Ordnungswidrigkeit nach altem Recht
- VG Frankfurt am Main, 04.05.2022 – 5 K 3116/19.FZitiert von 4
4 Entscheidungen zu Art 104 AEUV →
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Bis zum Inkrafttreten der gemäß Artikel 103 erlassenen Vorschriften entscheiden die Behörden der Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren eigenen Rechtsvorschriften und den Bestimmungen der Artikel 101, insbesondere Absatz 3, und 102 über die Zulässigkeit von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen sowie über die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt.