Gesetze / Allgemeines Eisenbahngesetz
AEG 1994§ 15 Gemeinwirtschaftliche Leistungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/15?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für die Auferlegung oder Vereinbarung gemeinwirtschaftlicher Leistungen ist die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates maßgebend. Zuständig im Sinne dieser Verordnung sind für Eisenbahnen des Bundes, soweit es sich nicht um deren Schienenpersonennahverkehr handelt, Behörden des Bundes, im übrigen nach Maßgabe des Landesrechts Behörden der Länder oder die Kreise, Gemeinden oder Gemeindeverbände.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/15?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die zuständigen Behörden, die beabsichtigen, die Erbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen durch Eisenbahnverkehrsunternehmen auf der Grundlage des Artikels 1 Abs. 4 und des Artikels 14 der in Absatz 1 genannten Verordnung zu vereinbaren, können diese Leistungen ausschreiben.
Änderungsverlauf
-
09.06.2021 Ausfertigung
§ 15 aufgehoben und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1730)
BGBl. 2021 I S. 1730
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.