Gesetze / Allgemeines Eisenbahngesetz
AEG 1994§ 7e Zugang zu Schulungsmöglichkeiten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/7e?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind verpflichtet, dem Fahr- und Begleitpersonal der Eisenbahnverkehrsunternehmen die erforderlichen Streckenkenntnisse und die erforderlichen Kenntnisse der Betriebsvorschriften und Betriebsverfahren, einschließlich der Signalgebung, der Zugsteuerung und Zugsicherung, sowie der für die betreffenden Strecken geltenden Notfallverfahren durch Schulungen zu vermitteln, soweit Schulungen nicht durch Dritte angeboten werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/7e?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Wer Schulungen im Sinne des Absatzes 1 durchführt, ist verpflichtet,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/7e?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für die Schulungen kann ein angemessenes Entgelt verlangt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/7e?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Eisenbahnverkehrsunternehmen sind verpflichtet, ihren gegenwärtigen und früheren Mitarbeitern auf Verlangen die dort erworbenen Qualifikationen, Erfahrungen sowie Teilnahme an Schulungen zu bescheinigen.
Änderungsverlauf
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11.06.2019 Ausfertigung
§ 7e geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2019 (BGBl. I 754)
BGBl. 2019 I S. 754
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30.07.2009 Ausfertigung
§ 7e geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I 2497)
BGBl. 2009 I S. 2497
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