§ 18f AEG 1994 — Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie

Allgemeines Eisenbahngesetz

Stand: 31.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei dem Bau oder der Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn nach § 18 Absatz 1 Satz 1 sollen zur Förderung der Klimaziele des Bundes diese Anlagen für die Erzeugung erneuerbarer Energien genutzt werden, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs hierdurch nicht beeinträchtigt wird.