Gesetze / Allgemeines Eisenbahngesetz
AEG 1994§ 12a Fahrgastinformationen
Stand: 03.08.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/12a#abs-1 (1) Der Betreiber der Schienenwege hat den Eisenbahnverkehrsunternehmen und den Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die Zugangsstellen zum Schienenpersonenverkehr betreiben, unverzüglich alle Informationen bereitzustellen, die für die Unterrichtung von Kunden erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/12a#abs-2 (2) Eisenbahnverkehrsunternehmen haben in ihren Fahrplaninformationsmedien über Anschlussverbindungen aller Anbieter diskriminierungsfrei zu informieren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/12a#abs-3 (3) Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die Zugangsstellen zum Schienenpersonenverkehr betreiben, dürfen die jeweils vorhandenen Fahrgastinformationen nicht auf Züge einzelner Eisenbahnverkehrsunternehmen beschränken. Sie sind darüber hinaus zur Erstellung und zum Aushang gültiger gemeinsamer Fahrpläne mit den Zügen des öffentlichen Schienenpersonenverkehrs aller Eisenbahnverkehrsunternehmen verpflichtet, die ihnen die erforderlichen Daten zur Verfügung gestellt haben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/12a#abs-4 (4) Die Verordnung (EU) 2021/782 bleibt unberührt.