Gesetze / Landesrecht Bayern / Allgemeine Benützungsordnung der Bayerischen Staatlichen Bibliotheken

ABOB

§ 21 Benützungsfrist

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ABOB/21#abs-1 (1) Im Lesesaal stehen bereitgestellte Werke einen Monat, Zeitschriften zwei Wochen zur Verfügung. Die Frist kann verlängert werden, wenn keine andere Bestellung oder Vormerkung vorliegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ABOB/21#abs-2 (2) Werden im Lesesaal bereitgestellte Werke zehn Tage lang nicht benützt, so kann die Benützung als erledigt betrachtet werden.

§ 20 § 22