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§ 21 ABOB (Bayern) — Benützungsfrist

Allgemeine Benützungsordnung der Bayerischen Staatlichen Bibliotheken

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Lesesaal stehen bereitgestellte Werke einen Monat, Zeitschriften zwei Wochen zur Verfügung. Die Frist kann verlängert werden, wenn keine andere Bestellung oder Vormerkung vorliegen.

(2) Werden im Lesesaal bereitgestellte Werke zehn Tage lang nicht benützt, so kann die Benützung als erledigt betrachtet werden.