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# § 21 ABOB (Bayern) — Benützungsfrist

Allgemeine Benützungsordnung der Bayerischen Staatlichen Bibliotheken  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Lesesaal stehen bereitgestellte Werke einen Monat, Zeitschriften zwei Wochen zur Verfügung. Die Frist kann verlängert werden, wenn keine andere Bestellung oder Vormerkung vorliegen.

(2) Werden im Lesesaal bereitgestellte Werke zehn Tage lang nicht benützt, so kann die Benützung als erledigt betrachtet werden.

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Zitiervorschlag: § 21 ABOB (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ABOB/21

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