Gesetze / Landesrecht Bayern / Allgemeine Benützungsordnung der Bayerischen Staatlichen Bibliotheken
ABOB§ 20 Bestellung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ABOB/20#abs-1 (1) Alle uneingeschränkt benützbaren, in den Magazinen aufgestellten Werke können zur Benützung in einen Lesesaal bestellt werden. Sie sind täglich zurückzugeben, soweit sie nicht an besonders gekennzeichneten Plätzen benützt werden. Die Bibliothek kann die Gesamtzahl der für eine Person bereitgestellten Werke begrenzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ABOB/20#abs-2 (2) Für besonders schutzwürdige Werke und Spezialbestände kann die Benützung auf Sonderlesesäle oder Sonderbereiche der Lesesäle beschränkt werden. Die Benützung eines besonders schutzwürdigen Werkes soll protokolliert bleiben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ABOB/20#abs-3 (3) Für die Bestellung, Benützung, Vormerkung und Haftung gelten § 13 Abs. 2 bis 7, §§ 14 und 17 entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ABOB/20#abs-4 (4) Ein aus dem Magazin zur Benützung im Lesesaal bestelltes Werk kann zur Benützung außerhalb der Bibliothek entliehen werden, soweit nicht § 13 Abs. 8 oder § 15 entgegenstehen. Die Leihfrist (§ 16) beginnt mit der Bereitstellung im Lesesaal.