Gesetze / Landesrecht Bayern / Allgemeine Benützungsordnung der Bayerischen Staatlichen Bibliotheken

ABOB

§ 22 Entleihung von auswärts

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ABOB/22#abs-1 (1) Werke, die weder an der eigenen noch an einer anderen öffentlich zugänglichen Bibliothek am Ort vorhanden sind, können durch Vermittlung der Bibliothek nach den Bestimmungen des Bayerischen, Deutschen und Internationalen Leihverkehrs von auswärtigen Bibliotheken entliehen werden (Fernleihe). Fernleihbestellungen, durch die die für die Ausleihe geltenden Beschränkungen oder Gebühren umgangen würden, sind unzulässig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ABOB/22#abs-2 (2) Fernleihbestellungen sind in der Regel persönlich abzugeben. Die Bestellungen und damit zusammenhängende Anträge, wie auf Fristverlängerung oder Ausnahmegenehmigung, sind über die vermittelnde Bibliothek zu leiten. Anträge auf Fristverlängerung sollen sich auf Ausnahmefälle beschränken.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ABOB/22#abs-3 (3) Diese Benützungsordnung gilt auch für die im Leihverkehr vermittelten Werke; Anweisungen der verleihenden Bibliothek sind zu beachten.

§ 21 § 23