Gesetze / Landesrecht Bayern / Allgemeine Benützungsordnung der Bayerischen Staatlichen Bibliotheken

ABOB

§ 15 Ausleihbeschränkungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ABOB/15#abs-1 (1) Von der Ausleihe grundsätzlich ausgeschlossen und daher nur in den Räumen der Bibliothek benützbar sind:

1. Präsenzbestände,

2. vor mehr als 100 Jahren erschienene Werke,

3. gefährdete und besonders zu schonende Werke,

4. wertvolle oder schwer ersetzbare Werke.

In besonders begründeten Fällen kann eine Ausleihe genehmigt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ABOB/15#abs-2 (2) Die Ausleihe einzelner Bestandsgruppen (z.B. Schul-, Jugend- und Kinderbücher, Reiseführer sowie Werke, die elementare oder rein praktische Kenntnisse vermitteln) und von Pflichtstücken kann vom Nachweis des mit ihrer Einsichtnahme verfolgten wissenschaftlichen oder beruflichen Zwecks abhängig gemacht werden. Vielgefragte Werke können zeitweise von der Ausleihe ausgeschlossen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ABOB/15#abs-3 (3) Die Bayerische Staatsbibliothek kann die Benützung von Pflichtstücken auf die Lesesäle beschränken.

§ 14 § 16