Gesetze / Landesrecht Bayern / Allgemeine Benützungsordnung der Bayerischen Staatlichen Bibliotheken
ABOB§ 16 Leihfrist
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ABOB/16#abs-1 (1) Die Leihfrist beträgt einen Monat, für Zeitschriften zwei Wochen. Die Bibliothek kann abweichende Regelungen treffen. Sie kann in begründeten Fällen ein Werk auch vor Ablauf der Leihfrist zurückfordern. Nicht mehr benötigte Werke sollen bereits vor Ablauf der Leihfrist zurückgegeben werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ABOB/16#abs-2 (2) Die Leihfrist kann auf schriftlichen Antrag höchstens zweimal um je einen Monat, bei Zeitschriften um je zwei Wochen unter dem Vorbehalt des Widerrufs verlängert werden. Die Bibliothek kann eine andere Antragsform zulassen. Im Verlängerungsantrag sind auch die Signaturen der Werke und ggf. die Benützernummer anzugeben. Die Leihfrist gilt als verlängert, wenn die Bibliothek den Antrag nicht ausdrücklich ablehnt. Die Bibliothek kann vor der Verlängerung der Leihfrist die Vorlage eines neuen Bestellscheins und des Werkes verlangen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ABOB/16#abs-3 (3) Eine Verlängerung der Leihfrist ist nicht zulässig, wenn das Werk vorgemerkt (§ 17) ist. Bei einer Vormerkung kann eine Verlängerung widerrufen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ABOB/16#abs-4 (4) Dauerleihgaben sind grundsätzlich nicht zulässig. In den Hochschulen können Handapparate in geringem Umfang für Hochschullehrer und hauptamtliche wissenschaftliche Mitarbeiter eingerichtet werden. Ihr Bestand ist auf Verlangen anderen Benützern zugänglich zu machen.