Gesetze / Landesrecht Bayern / Allgemeine Benützungsordnung der Bayerischen Staatlichen Bibliotheken

ABOB

§ 19 Lesesaalbestände

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ABOB/19#abs-1 (1) Die Präsenzbestände der Lesesäle können grundsätzlich nur in den dafür vorgesehenen Räumen benützt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ABOB/19#abs-2 (2) In Hochschulbibliotheken können in den Lesesälen Semesterapparate zusammengestellt werden, für die die Bibliothek besondere Benützungsbedingungen erläßt. Aus anderen Bibliotheken entliehene Werke dürfen in Semesterapparate nur eingestellt werden, wenn die verleihende Bibliothek eingewilligt hat.

§ 18 § 20