Gesetze / Landesrecht Bayern / Allgemeine Benützungsordnung der Bayerischen Staatlichen Bibliotheken
ABOB§ 13 Ausleihe
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ABOB/13#abs-1 (1) Die Ausleihe von Werken zur Benützung außerhalb der Bibliothek setzt regelmäßig voraus, daß die Benützer einen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland nachweisen. An Bibliotheken des Wohnsitzes vorhandene Werke sollten dort ausgeliehen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ABOB/13#abs-2 (2) Die Benützer nehmen die Werke grundsätzlich persönlich in Empfang. Lassen sie die Werke durch Beauftragte abholen, so haben diese ihre Bevollmächtigung nachzuweisen und auf Verlangen den Empfang auf dem Leihschein zu bestätigen. Die Bibliothek ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Werke jeder Person auszuhändigen, die den entsprechenden Benützerausweis vorzeigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ABOB/13#abs-3 (3) Ausleihbare Werke aus Freihandbeständen werden von den Benützern grundsätzlich selbst aus den Regalen geholt und an der Ausleihtheke vorgelegt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ABOB/13#abs-4 (4) Der mit einem Ausgabezeichen versehene Bestellschein gilt als Beleg für die Aushändigung des Werkes (Leihschein). Bei automatisierter Ausleihverbuchung gilt die maschinelle Erfassung des Ausleihvorgangs als Nachweis für die Aushändigung. Die Benützer haften von der Aushändigung an auch ohne Verschulden für die Rückgabe des Werkes; § 8 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ABOB/13#abs-5 (5) Werden von der Bibliothek bereitgestellte Werke nicht innerhalb von zehn Tagen nach Eingang der Bestellung abgeholt, so gilt diese als zurückgenommen. Die Bibliothek kann die Bestellscheine vernichten.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ABOB/13#abs-6 (6) An eine Person sollen höchstens 20 Werke ausgeliehen sein.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/ABOB/13#abs-7 (7) Die Bibliothek kann eine Sofortausleihe einrichten und dafür besondere Bestimmungen treffen, insbesondere die Bereitstellungsfrist (Absatz 5 Satz 1) verkürzen.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/ABOB/13#abs-8 (8) An Studenten werden Werke der Bayerischen Staatsbibliothek nur ausgeliehen, wenn belegt wird, daß die Werke in der Hochschulbibliothek nicht verfügbar sind.