Gesetze / Landesrecht Brandenburg / A-POhDMark · GVBl.II/98, [Nr. 03] S.47
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach (A-POhDMark)
31 Normen · Ausgangsfassung vom 05.01.1998 · Änderungen →
Inhaltsübersicht
- § 1 Geltungsbereich
- § 2 Einstellungsvoraussetzungen
- § 3 Bewerbungen
- § 4 Einstellung
- § 5 Rechtsstellung
- § 6 Dauer des Vorbereitungsdienstes
- § 7 Ziel
- § 8 Vorzeitige Entlassung
- § 9 Ausbildungsbehörde und Ausbildungsleiter
- § 10 Ausbildungsabschnitte
- § 11 Ausbildung bei Bergwerksunternehmen
- § 12 Ausbildung beim Landesamt für Geowissenschaften und Rohstoffe
- § 13 Ausbildung beim Landesbetrieb Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg (LGB) und bei einem Kataster- und Vermessungsamt
- § 14 Ausbildung bei einer Regionalen Planungsgemeinschaft und bei einer Behörde für Wasserwirtschaft oder Umweltschutz
- § 15 Reisezeit
- § 16 Ausbildung beim Bergamt
- § 17 Ausbildung beim Oberbergamt
- § 18 Beurteilung
- § 19 Zweck der Prüfung
- § 20 Prüfungsausschuß
- § 21 Anmeldung zur Prüfung
- § 22 Durchführung der Prüfung
- § 23 Häusliche Prüfungsarbeit
- § 24 Aufsichtsarbeiten
- § 25 Mündliche Prüfung
- § 26 Bewertung der Prüfungsleistungen und Gesamtergebnis der Prüfung
- § 27 Prüfungsniederschrift
- § 28 Prüfungsergebnis und Zeugnis
- § 29 Wiederholung der Prüfung
- § 30 Wirkungen der Prüfung
- § 31 (Inkrafttreten)
Änderungsverlauf
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Stand der amtlichen Fassung
05.03.2024 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch Artikel 116 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 9], S.44)
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Historischer Änderungsnachweis
06.12.2001 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 06.12.2001, Artikel 12
Inhaltsangabe, § 13 geändert
GVBl. I 2001, Nr. 18, S. 244
Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.
Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.).