Gesetze / Landesrecht Brandenburg / A-POhDMark · GVBl.II/98, [Nr. 03] S.47

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach (A-POhDMark)

31 Normen · Ausgangsfassung vom 05.01.1998 · Änderungen →

Inhaltsübersicht

  1. § 1 Geltungsbereich
  2. § 2 Einstellungsvoraussetzungen
  3. § 3 Bewerbungen
  4. § 4 Einstellung
  5. § 5 Rechtsstellung
  6. § 6 Dauer des Vorbereitungsdienstes
  7. § 7 Ziel
  8. § 8 Vorzeitige Entlassung
  9. § 9 Ausbildungsbehörde und Ausbildungsleiter
  10. § 10 Ausbildungsabschnitte
  11. § 11 Ausbildung bei Bergwerksunternehmen
  12. § 12 Ausbildung beim Landesamt für Geowissenschaften und Rohstoffe
  13. § 13 Ausbildung beim Landesbetrieb Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg (LGB) und bei einem Kataster- und Vermessungsamt
  14. § 14 Ausbildung bei einer Regionalen Planungsgemeinschaft und bei einer Behörde für Wasserwirtschaft oder Umweltschutz
  15. § 15 Reisezeit
  16. § 16 Ausbildung beim Bergamt
  17. § 17 Ausbildung beim Oberbergamt
  18. § 18 Beurteilung
  19. § 19 Zweck der Prüfung
  20. § 20 Prüfungsausschuß
  21. § 21 Anmeldung zur Prüfung
  22. § 22 Durchführung der Prüfung
  23. § 23 Häusliche Prüfungsarbeit
  24. § 24 Aufsichtsarbeiten
  25. § 25 Mündliche Prüfung
  26. § 26 Bewertung der Prüfungsleistungen und Gesamtergebnis der Prüfung
  27. § 27 Prüfungsniederschrift
  28. § 28 Prüfungsergebnis und Zeugnis
  29. § 29 Wiederholung der Prüfung
  30. § 30 Wirkungen der Prüfung
  31. § 31 (Inkrafttreten)

Änderungsverlauf

  1. Stand der amtlichen Fassung

    05.03.2024 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch Artikel 116 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 9], S.44)

  2. Historischer Änderungsnachweis

    06.12.2001 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 06.12.2001, Artikel 12

    Inhaltsangabe, § 13 geändert

    GVBl. I 2001, Nr. 18, S. 244

Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.

Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.).