Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach
A-POhDMark§ 3 Bewerbungen
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/A-POhDMark/3#abs-1 (1) Bewerbungen sind beim Oberbergamt des Landes Brandenburg (im folgenden Oberbergamt) einzureichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/A-POhDMark/3#abs-2 (2) Der Bewerbung sind beizufügen:
ein Lebenslauf,
der Nachweis der Hochschulreife,
die Bescheinigung über den ordnungsgemäßen Abschluß der Ausbildung als Beflissener des Markscheidefachs (§ 2 Abs. 3 bleibt unberührt),
die Zeugnisse über die Diplom-Vorprüfung und die Diplom-Hauptprüfung oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis einer entsprechenden ausländischen Hochschule.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/A-POhDMark/3#abs-3 (3) Auf Anforderung haben die Bewerber beizubringen:
ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde, das nicht älter als drei Monate sein darf,
eine Erklärung über etwaige Bestrafungen sowie anhängige Ermittlungs- und Strafverfahren,
die Geburtsurkunde und gegebenenfalls Heiratsurkunde,
den Nachweis einer arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung nach § 2 der Gesundheitsschutz-Bergverordnung,
eine Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse.