Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach

A-POhDMark

§ 20 Prüfungsausschuß

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/A-POhDMark/20#abs-1 (1) Die Prüfung wird vor dem Gemeinsamen Prüfungsausschuß für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach abgelegt, der von mehreren Bundesländern gebildet und vom Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen berufen wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/A-POhDMark/20#abs-2 (2) Der Prüfungsausschuß besteht aus

einem Beamten des höheren Staatsdienstes im Bergfach oder im Markscheidefach

als Vorsitzendem,

zwei Beamten des höheren Staatsdienstes im Markscheidefach,

einem Beamten des höheren Staatsdienstes im Bergfach,

einem Beamten aus der Bergverwaltung mit der Befähigung zum Richteramt

als den Beisitzern.

Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/A-POhDMark/20#abs-3 (3) Als Mitglied oder Stellvertreter kann nur berufen werden, wer eine Laufbahnprüfung des höheren Dienstes bestanden hat.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/A-POhDMark/20#abs-4 (4) Der Prüfungsausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit.

§ 19 § 21