Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach

A-POhDMark

§ 10 Ausbildungsabschnitte

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/A-POhDMark/10#abs-1 (1) Der Referendar wird ausgebildet:

fünf Monate bei Bergwerksunternehmen,

zwei Monate beim Landesamt für Geowissenschaften und Rohstoffe,

zwei Monate beim Landesvermessungsamt,

einen Monat bei einem Kataster- und Vermessungsamt,

einen Monat bei einer Regionalen Planungsgemeinschaft,

einen Monat bei einer von ihm gewählten Behörde für Wasserwirtschaft oder Umweltschutz,

einen Monat während der Reisezeit,

zwei Monate bei einem Bergamt,

neun Monate beim Oberbergamt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/A-POhDMark/10#abs-2 (2) Die Ausbildung wird durch Lehrgänge ergänzt und vertieft. Deren Dauer wird auf die Ausbildungsabschnitte angerechnet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/A-POhDMark/10#abs-3 (3) Die Ausbildungsbehörde legt die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte fest und kann in begründeten Einzelfällen die Dauer der Ausbildungsabschnitte ändern.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/A-POhDMark/10#abs-4 (4) Die Ausbildungsbehörde kann den Referendar im Interesse seiner Ausbildung vorübergehend einem anderen Oberbergamt zuweisen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/A-POhDMark/10#abs-5 (5) Wird das Ziel eines Ausbildungsabschnittes nicht erreicht, so verlängert das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie auf Vorschlag der Ausbildungsbehörde die Dauer des jeweiligen Ausbildungsabschnittes angemessen. Die Verlängerung der Ausbildung (§ 6 Abs. 1) darf insgesamt einen Zeitraum von sechs Monaten nicht überschreiten. § 6 Abs. 2 bleibt unberührt.

§ 9 § 11