Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach
A-POhDMark§ 1 Geltungsbereich
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/A-POhDMark/1#abs-1 (1) Diese Verordnung gilt für die Laufbahn des höheren Staatsdienstes im Markscheidefach des Landes Brandenburg.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/A-POhDMark/1#abs-2 (2) Die in dieser Verordnung verwendeten Funktions-, Status- und anderen personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer.