Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach

A-POhDMark

§ 1 Geltungsbereich

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/A-POhDMark/1#abs-1 (1) Diese Verordnung gilt für die Laufbahn des höheren Staatsdienstes im Markscheidefach des Landes Brandenburg.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/A-POhDMark/1#abs-2 (2) Die in dieser Verordnung verwendeten Funktions-, Status- und anderen personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer.

§ 2