§ 9 Bußgeldvorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96lSG/9?asof=2021-09-29#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96lSG/9?asof=2021-09-29#abs-2 (2) Ferner handelt ordnungswidrig, wer eine in § 8 Absatz 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96lSG/9?asof=2021-09-29#abs-3 (3) Die Ordnungswidrigkeit kann im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 und des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96lSG/9?asof=2021-09-29#abs-4 (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
Änderungsverlauf
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 3079, 5241)
BGBl. 2021 I S. 3079
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.