Gesetze / Öl-Pflichtversicherungsbescheinigungs-Verordnung

ÖlPflichtVersBeschV

§ 5 Pflichten des Eigentümers

Bund2 Fassungen

Der Eigentümer ist verpflichtet, eine vorzeitige Beendigung der Sicherheit sowie eine Änderung, die dazu führt, daß die Sicherheit den Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 des Ölschadengesetzes nicht mehr genügt, unverzüglich dem Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie mitzuteilen.

←§ 4a →§ 6