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§ 5 ÖlHaftBeschV 1996 — Pflichten des Eigentümers

Öl-Pflichtversicherungsbescheinigungs-Verordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 29.09.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Der Eigentümer ist verpflichtet, eine vorzeitige Beendigung der Sicherheit sowie eine Änderung, die dazu führt, daß die Sicherheit den Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 des Ölschadengesetzes nicht mehr genügt, unverzüglich dem Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie mitzuteilen.