§ 3 Kontrollsystem
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96LG%202009/3?asof=2022-01-01#abs-1 (1) Das Kontrollverfahren im Sinne von Artikel 40 der Verordnung (EU) 2018/848 in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 sowie die Ausstellung des Zertifikates nach Artikel 35 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 werden von Kontrollstellen durchgeführt, die nach Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 zugelassen sind, soweit die Aufgabenwahrnehmung nicht den Erlass eines Verwaltungsaktes erfordert. Allein die Aufgaben nach
erfordern den Erlass eines Verwaltungsaktes und können von Kontrollstellen nur wahrgenommen werden, soweit sie hierfür von der nach Landesrecht zuständigen Behörde beliehen worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96LG%202009/3?asof=2022-01-01#abs-2 (2) Unternehmer, die Erzeugnisse im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 als ökologische/biologische Erzeugnisse, die nicht Futtermittel sind, unverpackt direkt an Endverbraucher verkaufen, sind von der Einhaltung der Pflichten nach Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 freigestellt, soweit sie die Erzeugnisse nicht selbst erzeugen, aufbereiten, an einem anderen Ort als in Verbindung mit der Verkaufsstelle lagern oder aus einem Drittland einführen und die Ausübung solcher Tätigkeiten nicht als Unterauftrag an Dritte vergeben. Zusätzlich dürfen die Verkäufe unverpackter ökologischer/biologischer Erzeugnisse eine Menge von bis zu 5 000 Kilogramm pro Jahr oder einen Jahresumsatz von 20 000 Euro nicht überschreiten.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 110 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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27.07.2021 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I 3176)
BGBl. 2021 I S. 3176
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.