Gesetze / Gesetz über die Zuständigkeit auf dem Gebiet des Rechts des öffentlichen Dienstes
ÖDZustG§ 1
Stand: 26.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96DZustG/1#abs-1 (1) Die in Gesetzen vorgesehenen Zuständigkeiten des Bundesministers der Finanzen auf dem Gebiet des Rechts des öffentlichen Dienstes gehen auf den Bundesminister des Innern über. Dies gilt insbesondere, vorbehaltlich der Absätze 2 und 3, für alle Zuständigkeiten des Bundesministers der Finanzen in folgenden Gesetzen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96DZustG/1#abs-2 (2) Die Zuständigkeit des Bundesministers der Finanzen auf dem Gebiet der Haushaltswirtschaft bleibt unberührt. In den unter Absatz 1 Satz 2 genannten Gesetzen gilt dies für die Zuständigkeiten des Bundesministers der Finanzen in folgenden Vorschriften:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96DZustG/1#abs-3 (3)