Gesetze / Öffentlicher-Dienst-Abschlussprüfungsverordnung
ÖDAPrV§ 12 Erforderliche Unterlagen für den Antrag auf Zulassung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96DAPrV/12?asof=2024-03-20#abs-1 (1) Dem Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung sind die folgenden Unterlagen beizufügen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96DAPrV/12?asof=2024-03-20#abs-2 (2) Wer einen Antrag stellt, dass er vor Ablauf der Ausbildungsdauer zur Abschlussprüfung zugelassen wird (§ 45 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes), hat dem Antrag zusätzlich die folgenden Unterlagen beizufügen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96DAPrV/12?asof=2024-03-20#abs-3 (3) Wer einen Antrag auf Nachteilsausgleich stellt, hat dem Antrag auf Zulassung zusätzlich beizufügen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96DAPrV/12?asof=2024-03-20#abs-4 (4) Fügt ein Mensch mit Behinderungen dem Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung eine Bescheinigung über Art und Umfang der Behinderungen bei, so entfällt für ihn das Erfordernis, die folgenden Unterlagen beizufügen:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96DAPrV/12?asof=2024-03-20#abs-5 (5) Wer mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungsdauer vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Abschlussprüfung abgelegt werden soll (§ 45 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes), hat dem Antrag die folgenden Unterlagen beizufügen: