Gesetze / Öffentlicher-Dienst-Abschlussprüfungsverordnung

ÖDAPrV

§ 13 Entscheidung über die Zulassung

Stand: 20.03.2024

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96DAPrV/13#abs-1 (1) Die Entscheidung, ob ein Prüfling zur Abschlussprüfung zugelassen worden ist, ist ihm rechtzeitig mitzuteilen. Die Mitteilung muss schriftlich oder elektronisch erfolgen. Eine Entscheidung über die Nichtzulassung ist zu begründen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96DAPrV/13#abs-2 (2) Ist der Prüfling zugelassen worden, so sind in der Mitteilung zudem anzugeben:

1.
die jeweiligen Prüfungstermine und Prüfungsorte sowie
2.
die Hilfsmittel, die in der Abschlussprüfung erlaubt sind.
§ 12 § 14