Gesetze / Öffentlicher-Dienst-Abschlussprüfungsverordnung
ÖDAPrV§ 12 Erforderliche Unterlagen für den Antrag auf Zulassung
Stand: 22.04.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96DAPrV/12#abs-1 (1) Dem Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung sind die folgenden Unterlagen beizufügen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96DAPrV/12#abs-2 (2) Wer einen Antrag stellt, dass er vor Ablauf der Ausbildungsdauer zur Abschlussprüfung zugelassen wird (§ 45 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes), hat dem Antrag zusätzlich die folgenden Unterlagen beizufügen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96DAPrV/12#abs-3 (3) Wer einen Antrag auf Nachteilsausgleich stellt, hat dem Antrag auf Zulassung zusätzlich beizufügen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96DAPrV/12#abs-4 (4) Fügt ein Mensch mit Behinderungen dem Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung eine Bescheinigung über Art und Umfang der Behinderungen bei, so entfällt für ihn das Erfordernis, die folgenden Unterlagen beizufügen:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96DAPrV/12#abs-5 (5) Wer mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungsdauer vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Abschlussprüfung abgelegt werden soll (§ 45 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes), hat dem Antrag die folgenden Unterlagen beizufügen:
(6) Wer im Rahmen eines Verfahrens nach § 1 Absatz 6 des Berufsbildungsgesetzes das Zeugnis der vollständigen Vergleichbarkeit seiner individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit mit der für die Ausübung des im Antrag bestimmten anerkannten Ausbildungsberufs erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit erhalten hat, hat dem Antrag das Zeugnis über die Feststellung der vollständigen Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit nach § 50c Absatz 3 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes beizufügen.