Gesetze / Approbationsordnung für Ärzte

ÄApprO 2002

§ 35c Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung

Stand: 07.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.11.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%84ApprO%202002/35c#abs-1 (1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 10b der Bundesärzteordnung ist an die nach § 12 Absatz 3 der Bundesärzteordnung zuständige Behörde des Landes zu richten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%84ApprO%202002/35c#abs-2 (2) Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden.

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