Gesetze / Approbationsordnung für Ärzte
ÄApprO 2002§ 35d Erforderliche Unterlagen
Stand: 06.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.11.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%84ApprO%202002/35d#abs-1 (1) Personen, die die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 10b der Bundesärzteordnung beantragen, haben dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:
Die in Satz 1 Nummer 6 und 7 genannten Unterlagen dürfen zum Zeitpunkt ihrer Vorlage bei der zuständigen Behörde jeweils nicht älter als drei Monate sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%84ApprO%202002/35d#abs-2 (2) Die zuständige Behörde kann von dem Antragsteller die Vorlage weiterer Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist fordern, soweit dies zur Bewertung der Voraussetzungen nach § 10b der Bundesärzteordnung erforderlich ist.