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§ 35c ÄApprO 2002 — Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung

Approbationsordnung für Ärzte

Stand: 08.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 01.11.2026 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

(1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 10b der Bundesärzteordnung ist an die nach § 12 Absatz 3 der Bundesärzteordnung zuständige Behörde des Landes zu richten.

(2) Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden.