Rechtsprechung / VG Schleswig / 2021

VG Schleswig Beschluss vom 13.10.2021 – 11 B 85/21

ECLI:DE:VGSH:2021:1013.11B85.21.00

VerwaltungsrechtSchleswig-HolsteinVerwaltungsrecht Schleswig-HolsteinVolltext

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Tenor§

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2021-10-13/11-b-85-21#rd_1

Der hilfsweise gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist erfolglos, da er unzulässig ist. Prozessanträge sind bedingungsfeindlich und können nicht von außerprozessualen Bedingungen abhängig gemacht werden (Riese, Schoch/Schneider, Verwaltungsgerichtsordnung: VwGO Werkstand: 40. EL Februar 2021, § 81 Rn. 4a). Vorliegend hat der Antragsteller den Antrag in seinem Schriftsatz vom 09.09.2021 unter die Bedingung gestellt, dass die gleichzeitig erhobene Klage (Az. 11 A 265/21) abgewiesen wird. So jedenfalls ist der Antrag aus Sicht des Einzelrichters auszulegen, zumal der Antragsteller den Antrag nach ausdrücklichem Hinweis auf die Unzulässigkeit von hilfsweise gestellten Prozessanträgen (Schreiben des Gerichts vom 10., 21. und 29.09.2021) weder angepasst noch zurückgenommen hat.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2021-10-13/11-b-85-21#rd_2

Einer streitigen Entscheidung steht auch nicht entgegen, dass der Antragsteller auf die Anregung hin, den Antrag zurückzunehmen, seinen Antrag für erledigt erklärte und beantragte, die Kosten der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Es ist keine Erledigung eingetreten und es wurde auch keine übereinstimmende Erledigungserklärung des Antragsgegners abgegeben.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2021-10-13/11-b-85-21#rd_3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 45 Abs. 1 Satz 3 GKG.