Rechtsprechung / VG Schleswig / 12. Kammer / 2018

VG Schleswig Beschluss vom 19.02.2018 – 12 B 20/18

12. Kammer · ECLI:DE:VGSH:2018:0221.12B20.18.00

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Tenor§

Der Antragsgegnerin wird im Wege der Zwischenentscheidung für die Dauer der Anhängigkeit des Anordnungsverfahrens in der ersten Instanz auferlegt, den Betrieb der Spielhalle „………“ am Standort ……………………….bis zu einer Entscheidung über den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu dulden.

Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Sachentscheidung vorbehalten.

Gründe§

Randnummer1

Der Antrag auf Erlass einer Zwischenverfügung ist zulässig und begründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer derartigen Maßnahme sind gegeben.

Randnummer2

Sofern in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO der Sachverhalt und/oder die entscheidungserheblichen Rechtsfragen zunächst noch nicht überschaubar sind und deshalb für das Gericht noch keine Möglichkeit zum sofortigen Erlass einer einstweiligen Anordnung besteht, eine rasche Entscheidung aber zur Sicherung der Effektivität des Rechtsschutzes zwingend geboten ist, kann und muss das Gericht, falls dem keine im Zeitpunkt der Entscheidung für das Gericht ersichtlichen überwiegenden öffentlichen Interessen oder Interessen Dritter entgegenstehen, eine zeitlich begrenzte, durch die Entscheidung über die beantragte einstweilige Anordnung auflösend bedingte Zwischenregelung treffen. Die Befugnis zum Erlass eines solchen Hängebeschlusses ergibt sich unmittelbar aus Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 07. Oktober 2014 – 8 B 1686/14 –, juris Rn. 16).

Randnummer3

Droht, wie hier am 20.02.2018, der Ablauf einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis, so liefe die Antragstellerin Gefahr, sich im Falle des Weiterbetriebes nach § 284 StGB strafbar zu machen. Die Kammer hingegen sieht sich außerstande ohne den vollständigen Verwaltungsvorgang binnen eines Tages über den beantragten Rechtsschutz zu entscheiden. Bei Nichterlass der Zwischenverfügung würde so der Rechtsschutz der Antragstellerin praktisch vereitelt. Demgegenüber steht das Interesse der Antragsgegnerin die ohne Erlass der Zwischenverfügung kraft Gesetz eintretende Rechtswidrigkeit des Spielhallenbetriebes zeitnah mit den Mitteln des Ordnungsrechts durchzusetzen. Dieses Interesse muss gegenüber dem Interesse der Antragstellerin jedoch zurücktreten, das es zumutbar ist, den Spielhallenbetrieb einstweilen bis zum Abschluss des Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu dulden. Dies zeigt bereits die vormals bereits um fast 2 Wochen verlängerte Frist zur Abwicklung des Spielhallenbetriebes.

Randnummer4

Eine Kostenentscheidung ist nicht erforderlich. Die Zwischenentscheidung ergeht im Rahmen des Verfahrens nach § 123 VwGO. Es liegt insofern kein gegenüber jenem Verfahren selbständiges Nebenverfahren vor.