Rechtsprechung / VG Münster / 2017

VG Münster Beschluss vom 19.07.2017 – 10 L 1199/17.A

ECLI:DE:VGMS:2017:0719.10L1199.17A.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

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G r ü n d e

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Der Antrag der Antragstellerin,

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2017-07-19/10-l-1199-17-a#rd_1

den Beschluss des Gerichts vom 28. Juni 2017 – 10 L 1091/17.A – zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage 10 K 4278/17.A gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. Juni 2017 anzuordnen,

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hat keinen Erfolg.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2017-07-19/10-l-1199-17-a#rd_2

Gemäß § 80 Abs. 7 VwGO kann das Gericht der Hauptsache jederzeit von Amts wegen oder – wie hier – auf Antrag eines Beteiligten einen Beschluss über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ändern oder aufheben. Die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO kann ein Beteiligter nur wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen (§ 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO). Das Abänderungsverfahren schafft damit allein die Möglichkeit, einer nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage Rechnung zu tragen; es dient nicht der Überprüfung einer vorhergehenden Entscheidung.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2017-07-19/10-l-1199-17-a#rd_3

Eine in diesem Sinne beachtliche Änderung der Sach- und Rechtslage macht die Antragstellerin nicht geltend. Vielmehr wendet sie sich mit Blick auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15. März 2017 – A 11 S 2151/16 -, juris,   und das Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 27. Juni 2017 – 1 C 26.16 -, derzeit nur als Pressemitteilung bekannt), auf die sie sich schon im Verfahren 10 L 1091/17.A bezogen hatte, gegen die materiell-rechtliche Einschätzung des Gerichts bzw. den von ihm angewandten Prüfungsmaßstab im Beschluss vom 28. Juni 2017 – 10 L 1091/17.A -.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.