Rechtsprechung / VG Minden / 11. Kammer / 2020
VG Minden Beschluss vom 18.12.2020 – 11 L 1020/20
11. Kammer · ECLI:DE:VGMI:2020:1218.11L1020.20.00
VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Er ist unzulässig geworden, nachdem die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Bescheid vom 4.12.2020 in die Obdachlosenunterkunft „J. H. X. 10“ in E. eingewiesen und dem Antrag damit entsprochen hat. Hierauf ist die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers mit gerichtlichen Verfügungen vom 04.12.2020 und 10.12.2020 hingewiesen worden mit der Anregung, das Verfahren für erledigt zu erklären. Sie ist dieser Anregung nicht gefolgt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller (§ 154 Abs. 1 VwGO).